14 March 2026, 08:04

BSG-Urteil klärt Abrechnung von Rezepturarzneimitteln für Apotheken endgültig

Ein Plakat mit Text und Logo, auf dem steht: "160 Milliarden Euro die Menge, die Steuerzahler seit der Verhandlung niedrigerer Arzneimittelpreise durch Medicare sparen werden."

BSG-Urteil klärt Abrechnung von Rezepturarzneimitteln für Apotheken endgültig

Ein aktuelles Urteil des Bundessozialgerichts (BSG) hat geklärt, wie Apotheken Rezepturarzneimittel abrechnen müssen. Die im Februar 2026 veröffentlichte Entscheidung beendet einen langjährigen Streit zwischen Krankenkassen und Apotheken über die Preisgestaltung. Demnach muss die Abrechnung auf der kleinsten notwendigen Packungsgröße basieren – unabhängig von der tatsächlich verwendeten Menge.

Der Fall, der im November 2025 entschieden wurde (Aktenzeichen: B 3 KR 4/24 R), schafft Rechtssicherheit für Apotheken und ermöglicht sogar Erstattungen für Überzahlungen seit 2021.

Der Konflikt entstand nach dem 31. Dezember 2023, als sich Krankenkassen und Apotheken über die Abrechnung von Rezepturen stritten. Die Kassen verlangten, dass Apotheken nur die tatsächlich verwendete Menge in Rechnung stellen, während die Apotheken darauf bestanden, die Preise an der kleinsten verfügbaren Packungsgröße auszurichten.

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Das BSG gab den Apotheken recht und entschied, dass die Abrechnung auf der kleinsten erforderlichen Packung basieren muss – nicht auf der tatsächlich entnommenen Menge aus größeren Gebinden. Dies gilt unabhängig davon, ob Fertigarzneimittel, Wirkstoffe oder Hilfsstoffe verwendet werden. Zudem stellte das Gericht klar, dass Apotheken nicht verpflichtet sind, kleinere Packungen selbst zusammenzustellen oder auf Reimporte zurückzugreifen.

Der Apotheker Jan Harbecke erläuterte, dass die für die Preisgestaltung herangezogene Packungsgröße irrelevant sei. Das Urteil sorge dafür, dass die Abrechnung einheitlich bleibe – selbst wenn nur ein Bruchteil einer größeren Packung genutzt werde. Apotheken müssten zudem keine Rechnungen über die kleinste Packung vorlegen, wenn Krankenkassen dies anforderten, und könnten Inspektionen gelassen entgegensehen.

Die Entscheidung führt ein abstraktes Preismodell ein, das sich an den gelisteten Packungsgrößen orientiert. Dieses System vereinfacht die Abrechnung und trägt zur Regulierung der Gesundheitsausgaben bei. Zudem bestätigte das Gericht, dass aus diesem Ansatz keine negativen rechtlichen oder praktischen Konsequenzen entstehen – eine klare Orientierung für Apotheken und Kassen gleichermaßen.

Mit dem Urteil des BSG endet der Abrechnungsstreit: Apotheken dürfen künftig die kleinste notwendige Packungsgröße ohne Sanktionen in Rechnung stellen. Zudem ebnet die Entscheidung den Weg für Rückerstattungen bei früheren Überzahlungen seit 2021. Das Urteil gilt für alle Rezepturarzneimittel, einschließlich Wirk- und Hilfsstoffe, und schafft damit einen klaren Rahmen für die künftige Abrechnungspraxis.

Quelle