14 Monate Vor der Zahlung gemeldet: Weiterhin Anspruch auf Arbeitslosengeld - Frau gewinnt jahrelangen Streit um Arbeitslosengeld vor Sozialgericht
Eine Frau aus Nordrhein-Westfalen hat einen langjährigen Rechtsstreit um Arbeitslosengeld gewonnen, nachdem sie sich 14 Monate vor dem eigentlichen Leistungsbeginn bei der Arbeitsagentur arbeitslos gemeldet hatte. Ihr Antrag war zunächst abgelehnt worden, doch Gerichte gaben ihr später recht und bestätigten, dass sie alle Anspruchsvoraussetzungen erfüllte.
Die Frau schied am 30. Juni 2019 im Rahmen einer Aufhebungsvereinbarung aus ihrem Arbeitsverhältnis aus, die monatliche Übergangsleistungen umfasste. Bereits Anfang Mai 2019 informierte sie die Bundesagentur für Arbeit, dass ihr Anspruch auf Arbeitslosengeld am 1. Juli 2020 beginnen werde. Offiziell meldete sie sich am 28. Juli 2020 arbeitslos und beantragte die Leistungen – doch ihr Antrag wurde abgelehnt.
Sie klagte gegen die Entscheidung, und das Landessozialgericht Essen gab ihr recht. Das Gericht stellte fest, dass sie die notwendige Anwartschaftszeit erfüllt habe, die am 30. Juni 2020 begann und bis zum 1. Juli 2018 zurückreichte. Zudem erkannte es ihre ursprüngliche Meldung als gültig an und urteilte, dass sie nicht verpflichtet gewesen sei, sich nach drei Monaten erneut arbeitslos zu melden.
Die Bundesagentur für Arbeit legte Berufung ein, doch das Bundessozialgericht in Kassel bestätigte nun das Essener Urteil. Das Gericht betonte, dass die Frau nicht zur erneuten Meldung verpflichtet war und ab Juli 2020 Anspruch auf die Leistungen hatte.
Mit der endgültigen Entscheidung sind ihre Arbeitslosengeldansprüche ab dem ursprünglichen Stichtag gesichert. Das Urteil klärt, dass eine frühzeitige Arbeitslosmeldung die Anspruchsberechtigung nicht gefährdet, sofern alle weiteren Kriterien erfüllt sind. Der Fall schafft damit einen Präzedenzfall für ähnliche Streitigkeiten über Leistungszeiträume.






