Gericht kippt Edeka-Zahlungsfristen: Milchlieferant Arla Foods darf länger warten
Lara LangGericht kippt Edeka-Zahlungsfristen: Milchlieferant Arla Foods darf länger warten
Ein deutsches Gericht hat das Verbot der verlängerten Zahlungsfristen von Edeka gegenüber dem Milchlieferanten Arla Foods aufgehoben. Die Entscheidung folgt auf einen Streit darüber, ob die 49-tägige Zahlungsfrist des Handelskonzerns für leicht verderbliche Milch- und Sahneprodukte gegen agrarhandelsrechtliche Vorschriften verstößt.
Das Oberlandesgericht Düsseldorf urteilte, dass solche Konditionen nicht gegen das Gesetz zur Stärkung der Agrarorganisationen und Lieferketten (AgrarOLkG) verstoßen. Der Fall begann 2023, als dem Bundesamt für Landwirtschaft und Ernährung (BLE) Hinweise auf Edekas Zahlungsmodalitäten vorlagen. Die Behörde warf dem Händler vor, Fristen ausgehandelt zu haben, die die im AgrarOLkG festgelegte 30-Tage-Grenze überschritten – eine Regelung, die Zahlungsziele abhängig vom Unternehmensumsatz festlegt. Im Oktober 2024 erließ das BLE daraufhin ein Verbot gegen Edeka.
Das Gericht entschied jedoch, dass das BLE die finanzielle Größe Edekas falsch bewertet habe. Die Behörde hatte unabhängige Edeka-Kaufleute in ihre Umsatzberechnungen einbezogen, was zu einer Überschätzung des Konzernumsatzes führte. Dieser Fehler untergrub die Argumentation des BLE, wonach Edekas Zahlungsbedingungen unangemessen seien.
Der Handelsverband Deutschland (HDE) begrüßte das Urteil als Beleg dafür, dass Lebensmitteleinzelhändler innerhalb der gesetzlichen Grenzen agieren. Zudem kritisierte der HDE, das BLE überschreite wiederholt seine Befugnisse – zwei von fünf Entscheidungen der Behörde auf Basis des Lieferkettengesetzes seien mittlerweile von Gerichten kassiert worden.
Mit dieser Niederlage bleibt dem BLE nur noch die Möglichkeit, eine Nichtzulassungsbeschwerde beim Bundesgerichtshof einzureichen. Die Entscheidung ermöglicht es Edeka, die Zahlungsvereinbarungen mit Arla Foods ohne Sanktionen fortzuführen. Zudem schafft sie einen Präzedenzfall für die Umsatzberechnung nach dem AgrarOLkG. Nun muss das BLE entscheiden, ob es weiter juristisch gegen das Urteil vorgehen oder seine Vollzugspraxis anpassen wird.






