05 May 2026, 12:04

Patient scheitert mit Klage gegen unerwartete Medikamenten-Zuzahlungen

Plakat mit der Aufschrift "$160 Milliarden die Menge, die Steuerzahler seit Medicare niedrigere Verschreibungspreise verhandeln kann" mit einem Logo.

Patient scheitert mit Klage gegen unerwartete Medikamenten-Zuzahlungen

Ein Patient in Deutschland hat seine Krankenkasse verklagt, nachdem ihm unerwartete Zuzahlungen für ersetzte Medikamente in Rechnung gestellt wurden. Streitpunkt war die Frage, ob Rabattverträge zwischen Krankenkassen und Arzneimittelherstellern die zusätzlichen Kosten für Versicherte senken oder ganz abschaffen sollten.

Das Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen (LSG) bestätigte kürzlich ein früheres Urteil gegen den Patienten und präzisierte damit die Grenzen von Zuzahlungsbefreiungen nach deutschem Recht.

Der Fall begann, als dem Patienten Finasterid AL 5 mg verschrieben wurde, die Apotheke jedoch ein günstigeres Generikum ausgab. Durch diesen Austausch entstand eine Zuzahlung von 5,30 Euro, die der Patient als ungerechtfertigt ansah. Er argumentierte, dass häufige Medikamentenwechsel in Apotheken ihn unzumutbar finanziell belasteten.

Der Patient berief sich auf § 35 SGB V, eine gesetzliche Regelung, die es Krankenkassen ermöglicht, Zuzahlungen für rabattierte Arzneimittel um bis zu 50 Prozent zu reduzieren oder zu erlassen. Er forderte von seiner Kasse eine Unterlassungserklärung und beanstandete das System als fehlerhaft. Die Krankenkasse hingegen betonte, dass ihre Rabattverträge letztlich allen Versicherten zugutekämen, indem sie die Gesamtkosten senkten.

Obwohl die Kasse in diesem Fall die 5,30 Euro erstattete, lehnte sie die weitergehende rechtliche Forderung ab. Das Sozialgericht Düsseldorf wies die Klage des Patienten zunächst ab, und das LSG bestätigte diese Entscheidung später. Das Gericht erklärte, der Hauptzweck des Gesetzes liege darin, die Ausgaben im Gesundheitswesen durch die Förderung rabattierter Medikamente zu steuern – nicht jedoch, individuelle Befreiungen zu garantieren.

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In seiner Begründung stellte das LSG klar, dass Versicherte keinen automatischen Anspruch auf Zuzahlungsbefreiungen haben. Die Richter betonten, dass Rabattverträge zwar systemweit die Kosten senkten, einzelne Patienten aber gelegentlich trotzdem Zuzahlungen leisten müssten.

Das Urteil festigt das bestehende System für Medikamentenrabatte in Deutschland. Patienten müssen weiterhin Zuzahlungen für ersetzte Arzneimittel leisten, sofern die Krankenkassen nicht freiwillig darauf verzichten. Zudem macht die Entscheidung deutlich, dass Klagen nach § 35 SGB V keine individuellen Befreiungen von diesen Kosten garantieren.

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