Gericht korrigiert Finanzamt: Garten ist kein Bauland – Steuer sinkt drastisch

Gericht korrigiert Finanzamt: Garten ist kein Bauland – Steuer sinkt drastisch
Hausbesitzer zahlen Grundsteuer – für das Bauland, der Garten ist: Gericht widerspricht Finanzamt
Teaser: Die Hausbesitzer leben auf einem Wohngrundstück am Rand einer Siedlung im Außenbereich. Es geht um ein angrenzendes Gartengrundstück.
12. Dezember 2025, 13:47 Uhr
Ein Streit über die Bewertung von Grundstücken endete mit einem Sieg für zwei Hausbesitzer in Düsseldorf. Das Ehepaar hatte die Einstufung ihres angrenzenden Gartengrundstücks durch das Finanzamt angefochten – mit der Begründung, es müsse als landwirtschaftliche Fläche und nicht als baureifes Land besteuert werden. Das Düsseldorfer Finanzgericht gab ihnen nun Recht und erzwang eine Neuberechnung der Steuer.
Die Hausbesitzer, die auf einem Wohngrundstück am Siedlungsrand leben, besitzen ein benachbartes, mit Bäumen bewachsenes Grundstück, das sie als Garten nutzen. Das Finanzamt hatte diese Fläche als baureifes Land in einem Außenbereich eingestuft und mit 90 Euro pro Quadratmeter bewertet – was zu einer Gesamtbewertung von 91.800 Euro führte.
Das Paar widersprach: Das Grundstück sei landwirtschaftlich genutzt und müsse daher mit dem deutlich niedrigeren Satz von 5,50 Euro pro Quadratmeter versteuert werden. Als das Finanzamt die Beschwerde zurückwies und nicht weiter reagierte, zogen sie vor Gericht.
Die Grundsteuer wird nach Bodenrichtwerten berechnet, die sich nach Lage und Bebauungsmöglichkeiten richten. Das Gericht stellte fest, dass das Finanzamt zu Unrecht die niedrigere landwirtschaftliche Bewertung verweigert hatte.
In der Folge hoben die Richter den ursprünglichen Grundsteuerbescheid auf. Das Finanzamt muss die Steuer nun unter Anwendung der korrekten Einstufung neu berechnen.
Das Urteil bedeutet, dass die Hausbesitzer für ihr Gartengrundstück deutlich weniger Grundsteuer zahlen werden. Das Finanzamt ist verpflichtet, die Fläche nach dem landwirtschaftlichen Satz neu zu bewerten und damit den tatsächlichen Nutzungsverhältnissen anzupassen. Die Entscheidung könnte wegweisend für ähnliche Streitfälle über die Grundstücksklassifizierung sein.

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