Gericht kippt Praxis: Versteckte Daten gelten nicht als DSGVO-konform gelöscht

Gericht kippt Praxis: Versteckte Daten gelten nicht als DSGVO-konform gelöscht
{"headline":"Hiding isn't enough" - Ruling demands irreversibility of data deletion for GDPR-compliant Datenschutz
Ein wegweisendes Urteil des Sozialgerichts Düsseldorf (S 16 AS 2347/21) zieht klare Grenzen für die Löschpflichten nach Datenschutzrecht: Das bloße Ausblenden personbezogener Daten in einer Software gilt nicht als echte Löschung im Sinne der DSGVO.
2025-12-06T09:20:42+00:00
Stichwörter: Datenschutz, Datenschutzrecht, personenbezogene Daten, Finanzen, Wirtschaft, Daten- und Cloud-Computing, Technologie
Ein aktuelles Urteil des Sozialgerichts Düsseldorf setzt klare Maßstäbe für die Löschung von Daten nach der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO). In dem mit S 16 AS 2347/21 gekennzeichneten Verfahren bestätigt das Gericht, dass das bloße Verbergen personbezogener Daten den gesetzlichen Anforderungen nicht genügt. Stattdessen müssen Unternehmen sicherstellen, dass ihre Systeme Daten vollständig und unwiderruflich löschen können – so, wie es das Gesetz vorsieht.
Das Gericht stellte fest, dass "Löschung" im Sinne der DSGVO bedeutet, personenbezogene Daten so zu entfernen, dass sie nicht mehr verarbeitet werden können. Idealiter muss diese Löschung irreversibel sein. Explizit lehnte das Gericht die Auffassung ab, dass das reine Ausblenden von Daten – bei gleichzeitiger technischer Wiederherstellbarkeit – als ordnungsgemäße Löschung gelten könne.
Die Entscheidung des Düsseldorfer Gerichts unterstreicht, dass Datenschutz durch Technikgestaltung (Privacy by Design) eine rechtliche Verpflichtung und keine freiwillige Option ist. Unternehmen und Softwareanbieter sind nun verpflichtet, ihre Systeme so auszugestalten, dass personenbezogene Daten dauerhaft gelöscht – und nicht nur versteckt – werden können. Zudem confirms the ruling, that violations against the deletion standards can have legal consequences, even if no immediate damage is proven.

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